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AGB

AGB Geländespieler GbR                                      Stand 09/22

 

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf alle Verträge, die die Durchführung von Events und Veranstaltungen durch die Geländespieler GbR zum Inhalt haben.

§ 2 Vertragsparteien und Begrifflichkeiten

(1) Vertragsparteien sind die Geländespieler GbR (im Folgenden: „Veranstalter“) sowie die natürliche oder juristische Person bzw. die natürlichen oder juristischen Personen, die eine Veranstaltung beim Veranstalter buchen (im Folgenden unabhängig von Geschlecht oder Anzahl: „Kunde“).

(2) Teilnehmer im Sinne dieser AGB sind alle natürlichen Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen wollen.

(3) Hilfspersonen im Sinne dieser AGB sind alle natürlichen Personen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingesetzt werden.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

Der Veranstalter bietet verschiedene Veranstaltungen an. Die Entgelte (Preise) und Termine für die einzelnen Veranstaltungen hängen dabei sowohl von der Auslastung des Veranstalters und seiner Partner als auch von der teilnehmenden Personenzahl sowie von den einzelnen Leistungen innerhalb des Events ab. Der Veranstalter macht dem Kunden auf der Grundlage der von diesem übermittelten Wünsche ein unverbindliches Angebot zur Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung, an welches er jedoch nicht gebunden ist. Der Veranstalter ist auch nicht an nicht individuell erstellte Angebote gebunden, wie sie insbesondere auf der Internetseite oder auf Flyern des Veranstalters gefunden werden können. Ein rechtlich verbindliches Angebot erfolgt erst durch die Buchung der Veranstaltung durch den Kunden. Der Vertragsschluss erfolgt mit der Bestätigung des Auftrags durch den Veranstalter. Der Kaufvertrag kommt unter Einbeziehung dieser AGB erst mit der Auftragsbestätigung durch den Veranstalter zustande.

§ 4 Zahlung

(1) Der vereinbarte Preis ist 14 Tage nach Beendigung der Veranstaltung zur Zahlung fällig. Maßgeblich sind dabei die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Entgelte.

(2) Die zwischen den Parteien vereinbarten Entgelte ändern sich im vereinbarten Umfang, soweit die Entgelte von variierenden Faktoren, wie z.B. der tatsächlichen Teilnehmerzahl, abhängen.

(3) Die vereinbarte Teilnehmerzahl kann bis zu 4 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung angepasst werden. Soweit eine Preisvereinbarung vorliegt, die von der Anzahl der teilnehmenden Personen abhängt, wird im Falle der Verringerung der Teilnehmerzahl nach der o.g. Frist, die vor Ablauf der Frist zuletzt genannte Personenzahl für die Höhe des Preises zugrunde gelegt.

§ 5 Pflichten des Kunden und der Teilnehmer während der Veranstaltung

(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ein absolutes Alkoholverbot vor und während der Veranstaltung auszusprechen.

(2) Alle Teilnehmer haben die Anweisungen des Veranstalters und seiner Hilfspersonen zu beachten und zu befolgen.

(3) Alle Teilnehmer sind verpflichtet sämtliche Ausrüstungsgegenstände, die vom Veranstalter gestellt werden, mit Sorgfalt zu behandeln und damit eine Beschädigung, eine Zerstörung oder den Verlust von Ausrüstungsgegenständen zu verhindern.

(4) Alle Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Personen oder eine Eigengefährdung ausgeschlossen ist.

§ 6 Rechte des Veranstalters bei Zuwiderhandlung/Haftung des Kunden und Teilnehmers

(1)Der Veranstalter oder eine seiner Hilfspersonen können alkoholisierte Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen.

(2) Sofern ein Teilnehmer trotz Ermahnung durch den Veranstalter oder eine seiner Hilfspersonen gegen eine der in § 5 Abs. 2-4 genannten Pflichten verstößt, kann der Veranstalter diesen Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

(3) Der Ausschluss nach Abs. 1 und 2 dient dabei der Sicherstellung der weiteren Durchführung der Veranstaltung und der Sicherheit aller teilnehmenden Personen.

(4) Sofern ein Teilnehmer berechtigterweise von der Teilnahme bzw. weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen wird, bleibt der Kunde dennoch zur Zahlung des vollen vereinbarten Preises verpflichtet.

(5) Der Kunde haftet ferner für sämtliche Schäden, die dem Veranstalter dadurch entstehen, dass einer der Teilnehmer einer der in § 5 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt. Dies gilt insbesondere für Schäden an vom Veranstalter gestellten Ausrüstungsgegenständen und den Verlust derselben sowie für Vermögensschäden, die aus der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen und ursächlich auf die Zuwiderhandlung gegen die o.g. Verpflichtungen zurückzuführen sind. Eine Haftung tritt nicht ein, wenn der Kunde ein fehlendes Verschulden des Teilnehmers nachweisen kann.

(6) Eine weitergehende Haftung des Kunden oder Teilnehmers aufgrund gesetzlicher Anordnung bleibt unberührt.

§ 7 Rücktritt durch den Veranstalter

(1) Der Veranstalter oder seine Hilfspersonen können auch nach Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten und die Veranstaltung somit abbrechen, wenn durch einen oder mehrere Teilnehmer ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 begangen wird oder trotz Ermahnung ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2-4 begangen wird und der Ausschluss einzelner Teilnehmer aufgrund der konkreten Situation nicht ausreichend erscheint um eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Vielzahl von Verstößen im o.g. Sinne vorliegt und diese von mehreren Teilnehmern begangen wird.

(2) Ein Rücktritt ist ferner möglich, wenn durch den Ausschluss eines Teilnehmers die Größe der verbleibenden Gruppe zu gering ist, um eine ordnungsgemäße weitere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten.

(3) Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Veranstalter für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.

(4) Im Falle eines berechtigten Rücktritts nach Beginn der Veranstaltung hat der Kunde Wertersatz für die bereits durchgeführten Teile der Veranstaltung zu leisten. Die Geltendmachung eines durch den Rücktritt entstehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 8 Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter kann zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung Hilfspersonen einsetzen.

(2) Der Veranstalter übernimmt keine Durchführungspflicht, wenn die geplante Veranstaltung aufgrund der Witterungsverhältnisse aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt werden kann. Die Veranstaltungen werden bei leichten bis mittelstarken Schauern und Regen durchgeführt. Bei Starkregen oder Gewittern bzw. Gewittergefahren finden die Veranstaltungen aus Sicherheitsgründen hingegen nicht statt.

(3) Bei Veranstaltungen, die aus Sicherheitsgründen nicht durchgeführt werden können, bietet der Veranstalter dem Kunden ein als Ersatz durchführbares Alternativprogramm oder einen Ersatztermin an. Dem Kunden steht es frei, ob er dieses Angebot annehmen will.

(4) Sofern der Kunde das Angebot im Sinne des § 8 Abs. 3 nicht annimmt, schlägt er selbst binnen einer Frist von vier Wochen nach dem eigentlichen Veranstaltungstermin drei verschiedene Ersatztermine vor, an denen die Veranstaltung nachgeholt werden kann. Diese Verpflichtung trifft den Kunden nicht, sofern er nach dem Gesetz ohne das Erfordernis einer Fristsetzung zurücktreten kann. Nennt der Kunde im Fall des Satz 1 keine drei verschiedenen Ersatztermine bis zum Ablauf der Frist, so hat er den vereinbarten Preis auch zu zahlen, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Fällig ist der Preis in diesem Fall mit dem Ablauf der o.g. 4-Wochen-Frist.

§ 9 Rücktrittsrecht des Kunden

(1) Der Kunde kann vor Beginn der Veranstaltung jederzeit und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Sofern der Kunde bzw. die Teilnehmer ohne vorherige Mitteilung nicht zur Veranstaltung erscheinen, wird widerleglich vermutet dass dies einen Rücktritt darstellt.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt im Falle eines Rücktritts Stornogebühren zu erheben. Die Stornogebühren stellen eine Vergütung für bereits im Vorfeld erbrachte Leistungen sowie einen Ersatz von bereits entstandenen Aufwendungen dar. Sie werden pauschal anhand des vereinbarten Preises festgesetzt, wobei in der Pauschale bereits berücksichtigt ist, dass entstandene Aufwendungen häufig anderweitige Verwendungen finden können. Da die Höhe der bereits getätigten Aufwendungen und der Umfang der im Vorfeld zu erbringenden Leistungen mit der zeitlichen Nähe zur Veranstaltung erfahrungsgemäß steigt, gilt folgende Staffelung für die Stornogebühren:

1.Stornierung 30 Tage und mehr vor Beginn der Veranstaltung: kostenfreie Stornierung

2. Stornierung 6-29 Tage vor Beginn der Veranstaltung:
Stornogebühren in Höhe von 30 % des vereinbarten Buchungspreises

3.Stornierung 2-5 Tage vor Beginn der Veranstaltung:

Stornogebühren in Höhe von 50 % des vereinbarten Buchungspreises

4. Stornierung 1 Tag vor Beginn der Veranstaltung bzw. Nichterscheinen zur Veranstaltung:

Stornogebühren in Höhe von 80 % des vereinbarten Buchungspreises.

(3) Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen bzw. Vergütungen geringer als die o.g. Pauschalen waren. In diesem Fall ist lediglich der geringere Betrag an den Veranstalter zu zahlen.

(4) Ein Rücktritt aufgrund von schlechten Witterungsbedingungen ist nur unter den vorgenannten Grundsätzen möglich, weshalb auch hierfür Stornogebühren anfallen können. Zu beachten ist jedoch, dass die Veranstaltung unter den in § 8 Abs. 2 S. 3 genannten Voraussetzungen nicht stattfindet. In diesem Fall gilt § 8 Abs. 4.

(5) Die Rechte des Kunden wegen eines ihm zustehenden gesetzlichen Rücktrittsrecht gelten uneingeschränkt und stehen gegebenenfalls neben einem vertraglichen Rücktrittsrecht nach Abs. 1.

§ 10 Haftung des Veranstalters

(1) Der Veranstalter schließt die Haftung für solche Schäden aus, die nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

(2) Der Haftungsausschluss gilt nicht für solche Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

(3) Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(4) Der Veranstalter rät von der Mitführung nicht dringend benötigter Gegenstände, wie z.B. Mobiltelefone und andere elektronische Geräte, Geldbörsen, persönliche Papiere und Uhren, ab. Soweit es während einer Veranstaltung zu einem Schaden oder dem Verlust solcher Gegenstände kommt, die nicht durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Veranstalters oder durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Veranstalters verursacht wurde, haftet der Veranstalter hierfür nicht.

(5) Der Veranstalter haftet ferner nicht für solche Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und die sich daraus ergeben, dass der Kunde oder die Teilnehmer später als zu einem vereinbarten oder zuvor mitgeteilten Zeitpunkt an einem Zielort ankommen. Dies gilt nicht, sofern diese Schäden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

(6) Die An- und Abreise erfolgt auf eigene Gefahr der Teilnehmer, sofern nicht ausnahmsweise eine Beförderung durch den Veranstalter oder eine seiner Hilfspersonen vereinbart wurde.

§ 11 Haftung des Kunden/Teilnehmers

(1) Die Teilnehmer sind im Rahmen der Veranstaltung als Erfüllungsgehilfen des Kunden anzusehen. Der Kunde hat daher deren Verschulden zu vertreten und haftet für möglicherweise entstehende Schäden. Der Kunde kann nachweisen, dass überhaupt kein Verschulden vorlag.

(2) Zu den vom Kunden nach Abs. 1 zu ersetzenden Schäden gehören insbesondere Schäden, die aus der Inanspruchnahme des Veranstalters wegen eines vom Kunden oder eines Teilnehmers verursachten Rettungseinsatzes für den der Veranstalter von Dritten in Anspruch genommen wird, soweit er gesetzlich dazu verpflichtet ist, einen solchen zu ersetzen.

(3) Eine weitergehende Haftung von Kunde und Teilnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt.

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